Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt,
2. der Vereinsausschuß,
3. die Mitgliederversammlung.
zu 1:
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem l. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer, 1 Sportleiter und dem Ehrenschützenmeister. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des l. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
zu 2:
Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fallen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden.
Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
zu 3:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom l. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1) Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,
c) der Rechnungsprüfer,
d) des Sportleiters.
2) Entlastung des Schützenmeisteramtes
3) Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
4) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5) Satzungsänderungen.
6) Verschiedenes.
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.